Er kann in dieser Zeit nicht einmal einen Aufenthalt, auch keinen kurzen, in der Schweiz belegen. Alleine aus dem Umstand, dass er sich nicht offiziell abgemeldet hat, kann im fraglichen Zeitraum nicht auf einen «gewöhnlichen Aufenthalt» in der Schweiz oder einen schweizerischen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geschlossen werden. 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK im Überweisungszeitpunkt davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer die Schweiz definitiv verlassen hatte. 5.