In den Akten finden sich jedoch eher Indizien, die für eine Verlagerung des Beziehungsschwerpunktes von der Schweiz in die Türkei sprechen. So lebte der Beschwerdeführer in der Türkei bei Familienangehörigen und Bekannten (Schreiben Beschwerdeführer an SAK vom 3. Oktober 2007, AB 4, S. 13) und er führte die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin von der Türkei aus. Es lassen sich den Akten jedoch keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen April 2006 und November 2007 den Schwerpunkt seiner Beziehungen in der Schweiz gehabt hätte. Er kann in dieser Zeit nicht einmal einen Aufenthalt, auch keinen kurzen, in der Schweiz belegen.