4.5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2006 die Schweiz verlassen hat und am 12. November 2007, als die SAK die Überweisung seines AHV-Guthabens verfügte, bereits seit über eineinhalb Jahren in der Türkei lebte. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann nicht, in der Türkei seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt zu haben und stützt seine Argumentation alleine auf die einwohneramtliche Meldung in Basel. In den Akten finden sich jedoch eher Indizien, die für eine Verlagerung des Beziehungsschwerpunktes von der Schweiz in die Türkei sprechen.