4.4. Das vorliegend anwendbare Abkommen knüpft verschiedene Leistungen, welche in der Schweiz von einer Anwesenheitsdauer abhängen, an den Begriff des «Wohnens» (vgl. z.B. Art. 11 des Abkommens). In Ziff. 3 des Schlussprotokolls ist diesbezüglich festgelegt, dass «wohnen» im Sinne des Abkommens «sich gewöhnlich aufhalten» bedeutet. Für den «gewöhnlichen Aufenthalt» in der Schweiz fordert die Rechtsprechung des Bundesgerichts neben dem effektiven Aufenthalt in der Schweiz und dem Willen, diesen während einer gewissen Dauer aufrechtzuhalten zusätzlich, dass der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz liegt (BGE 141 V 530 E. 5.3, 119 V 98 E. 6c).