Unter Berufung auf die Bestätigung des Einwohneramtes Basel-Stadt vom 13. Juli 2012 (BB 8) vertritt er die Ansicht, sein AHV-Guthaben hätte nicht an die SSK überwiesen werden dürfen, denn er habe sich nicht offiziell in Basel abgemeldet. Dieses Vorbringen haben das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Urteil IV.2012.101 vom 12. Dezember 2012) und das Bundesgericht (Urteil 8C_250/2013 vom 23. Juli 2013) bereits gewürdigt.