4.3. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Überweisung seines AHV-Guthabens an die SSK keine Leistungen aus der AHV oder IV gewährt worden sind. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er die Schweiz verlassen habe, um sich in der Türkei niederzulassen. Unter Berufung auf die Bestätigung des Einwohneramtes Basel-Stadt vom 13. Juli 2012 (BB 8) vertritt er die Ansicht, sein AHV-Guthaben hätte nicht an die SSK überwiesen werden dürfen, denn er habe sich nicht offiziell in Basel abgemeldet.