4.1. Umstritten und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Auszahlung der AHV-Beiträge an die SSK zu Recht bewilligt worden ist. 4.2. Türkische Staatsangehörige können gemäss Art. 10a Ziff. 1 Abs. 1 des Abkommens die Auszahlung der zu ihren Gunsten an die AHV geleisteten Beiträge an die SSK beantragen. Diese wird nur bewilligt, sofern der Versicherte noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezogen hat und die Schweiz verlassen hat, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen (vgl. vorne E. 3.5).