3.6. Gemäss Art. 10a Ziff. 2 des Abkommens können türkische Staatsangehörige, deren Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen, gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgrund dieser Beiträge keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Ebenfalls ausgeschlossen ist nach Ziff. 9 des Schlussprotokolls eine erneute Überweisung dieser Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aus diesen Beiträgen können gegenüber der AHV keine Rechte mehr abgeleitet werden. 4.