3.4. Art. 8 Ziff. 1 des Abkommens statuiert, dass türkische Staatsangehörige grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung haben. Vorausgesetzt ist damit, dass sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 AHVG) und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG).