3.2. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Abkommen) ist anwendbar auf Staatsangehörige der beiden Vertragsparteien sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte und Pflichten von den genannten Staatsangehörigen ableiten (Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens). In der Schweiz findet das Abkommen unter anderem Anwendung auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 1 B Ziff. 1 lit. a des Abkommens).