2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Beiträge der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beitragszeiten von 1986 bis 2006 seien auf dessen Wunsch hin am 12. November 2007 der türkischen Sozialversicherung überwiesen worden. Über die Rechtmässigkeit dieser Überweisung habe das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits am 12. Dezember 2012 entschieden. Für die Berechnung der Altersrente seien lediglich die von November 2008 bis Februar 2019 entrichteten Beiträge massgeblich. 3.