SR 831.10). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auszahlung seines AHV-Guthabens an die SSK sei zu Unrecht erfolgt. Er habe die Schweiz damals aus Krankheitsgründen verlassen und seinen schweizerischen Wohnsitz nicht aufgegeben. Zudem sei er aufgrund seiner psychischen Erkrankung im Zeitpunkt seiner Antragsstellung auf Auszahlung der AHV-Beiträge an die SSK offensichtlich urteilsunfähig bzw. handlungsunfähig gewesen.