II. Am 25. Mai 2019 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. April 2019 und sinngemäss die Neuberechnung der AHV-Rente. Weiter beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die AKBS schliesst in der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde. III. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 3. September 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1.