BB] 23), da seine AHV-Beiträge auf seinen Wunsch hin im Jahr 2007 an die SSK überwiesen worden waren (AB 1 S. 3). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 ab. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an; das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juli 2013 ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2013 vom 29. Juli 2013). Am 30. November 2018 reichte die Sozialhilfe Basel-Stadt bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt (AKBS) eine Anmeldung für den Vorbezug einer AHV-Rente ein.