Am 5. November 2008 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück und meldete sich unter Hinweis auf psychische Probleme zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Basel-Stadt an. Diese stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. September 2011 zunächst eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2009 in Aussicht. Später informierte sie ihn darüber, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer für den Bezug einer schweizerischen IV-Rente nicht erfülle (Beschwerdebeilage [BB] 23), da seine AHV-Beiträge auf seinen Wunsch hin im Jahr 2007 an die SSK überwiesen worden waren (AB 1 S. 3).