{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-03", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-6_2019-09-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69755&W10_KEY=3230852&nTrefferzeile=45&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8bbe039c2b8d5aca24950b923af9c050"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.6", "SVG.2020.145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2019 AH.2019.6 (SVG.2020.145)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 03.09.2019 AH.2019.6 (SVG.2020.145)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 03.09.2019 AH.2019.6 (SVG.2020.145)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auszahlung AHV-Guthaben (Bundesgerichtsurteil 9C_471/2020 vom 10.9.20)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:11:52", "Checksum": "69faf9b60606b53b9bdd0551f857c46c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2019 AH.2019.6 (SVG.2020.145)\nRegeste:\nAuszahlung AHV-Guthaben (Bundesgerichtsurteil 9C_471/2020 vom 10.9.20)\n\n5.4.\nDer Beschwerdeführer legte mehrere Arztberichte vor. Dr. med. B____,\nFachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrem Bericht vom\n25. November 2013 aus, dass sie aufgrund eines Schreibens des Beschwerdeführers\n(BB 7) klar der Meinung sei, dass auch im Juli 2006 beim Beschwerdeführer eine\nparanoide Schizophrenie vorgelegen habe. Im Bericht vom 22. Dezember 2008 (AB\n4) schloss sie auf eine chronische paranoide Schizophrenie, welche die\nUrteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in manchen Belangen immer wieder oder\ndauernd stark beeinträchtige und dass seine Ausreise in die Türkei unter\ngrossem, paranoiden Druck erfolgt sei. Seine Bemühungen, sich dagegen zu\nschützen, seien inadäquat und Teil eines verwirrten Umherirrens, indem er\noffenbar sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz Anzeige gegen die\nBeeinflussung durch «Mikrostrahlenwaffen» zu erstatten versucht habe. Der den\nBeschwerdeführer seit Februar 2009 behandelnde Hausarzt Dr. med. C____,\nAllgemeinmedizin FMH, äusserte sich lediglich zum Gesundheitszustand seit 2009,\nbeschrieb aber einen schlechten Gesundheitszustand mit akustischen\nHalluzinationen, paranoiden Vorstellungen und ausgeprägten hypochondrischen\nÄngsten. Er sei durch seine Krankheit in Denken und Handeln schwer eingeengt,\nzu diesem Zeitpunkt sei er zweifellos nicht entscheidungsfähig gewesen. Mit\nNeuroleptika und Abilify sei seit 2011 eine Besserung seines Zustandes\neingetreten (Arztbericht vom 15. Juni 2016, BB 20). Dr. med. D____, Arzt\nfür Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt den Beschwerdeführer seit März\n2013. Er ist der Ansicht, es liege ein seit zumindest anfangs dieses\nJahrtausends symptomatisch gewordenes und seither anhaltendes, ängstlich\ngefärbtes paranoid-halluzinatorisches Syndrom vor, das im Quer- und\nLängsschnittverlauf als paranoide Schizophrenie einzustufen sei (IDC-10 F20.0).\nDiesem Krankheitsbild sei inhärent, dass eine Krankheitseinsicht nicht per se\ngegeben ist. Von diesem Hintergrund aus betrachtet, sei es nicht\nunverständlich, dass der Beschwerdeführer vor den ihn hier in der Schweiz\nängstigenden Einflüssen - den Frequenzwaffen - in sein Herkunftsland, die\nTürkei geflüchtet sei. Es erscheine ihm rückblickend als völlig plausibel, dass\nder Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von seiner paranoiden Angst getrieben\nworden sei und in der Folge krankheitsbedingt für Aussenstehende nicht\nnachvollziehbar habe handeln können (Arztbericht vom 9. September 2013, BB 22).\nIm Arztbericht vom 19. Mai 2019 (BB 25) bestätigte Dr. med. D____, dass die paranoide\nSchizophrenie weitgehend remittiert sei. Diese Berichte geben zumindest\nHinweise, dass an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen\nZeitpunkt gezweifelt werden könnte. Ein solcher Hinweis ist auch dem\nArztbericht vom 23. August 2007 der allgemeinen Gerichtsmedizin aus der Türkei\n(BB 14) zu entnehmen. Gemäss diesem wurde aufgrund einer psychiatrischen\nUntersuchung festgestellt, der Beschwerdeführer sei «nicht zurechnungsfähig»,\ndoch sei dies lediglich «ein provisorischer Meinungsbericht» und es sei ein\ndefinitiver Bericht durch Spezialärzte zu erstellen. Wie bereits ausgeführt,\nstehen diesen Zweifeln jedoch jene Handlungen gegenüber, in denen der\nBeschwerdeführer den Willen, sich sein AHV-Guthaben in die Türkei überweisen zu\nlassen, zum Ausdruck brachte.\n5.5.\nGemäss dem Gesagten kann festgehalten werden, dass zwar Hinweise\nvorliegen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Antrags auf Überweisung\nseines AHV-Guthabens nicht in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln. Diese\nreichen jedoch nicht aus. Die SAK durfte demnach von der Urteilsfähigkeit des\nBeschwerdeführers ausgehen und nahm die Überweisung des AHV-Guthabens rechtmässig\nvor.\n6.\n6.1.\nUmstritten und zu prüfen ist weiter, ob trotz Rückvergütung noch\nAnsprüche aus diesen Beiträgen gegenüber der AHV abgeleitet werden können.\n6.2.\nGemäss Bundesgericht bewirkt die Rückvergütung von AHV-Beiträgen den\nAusschluss eines aus diesen Beiträgen abgeleiteten anwartschaftlich bestehenden\nRentenanspruchs. Diese Konsequenz ergibt sich schliesslich auch aus Art. 10a\nAbs. 2 des Abkommens. Danach können türkische Staatsangehörige, deren\nBeiträge nach Abs. 1 an die türkische Sozialversicherung überwiesen wurden,\ngegenüber der schweizerischen AHV und IV keinerlei Ansprüche mehr geltend\nmachen. Mit der Auszahlung der Beiträge verzichtet der Ausländer definitiv auf\nentsprechende Leistungen der schweizerischen AHV/IV. Diese Regelung ist auch im\nErgebnis nicht unbillig; denn die entsprechenden Beiträge werden gemäss Art. 10a\nAbs. 3 des Abkommens an den zuständigen türkischen Versicherungsträger weitergeleitet\nund für den Anspruch auf eine türkische Rente den türkischen Beiträgen und\nZeiten gleichgestellt. Ergibt sich aus der Überweisung für den Versicherten\nkein Vorteil aus der türkischen Rentenversicherung, so zahlt der zuständige\nTräger dem Berechtigten die überwiesenen Beiträge aus. Diese sind somit nicht\nverloren, sondern werden im Sinne einer völkerrechtlich geregelten\ninternationalen Koordinationsregelung im Rahmen der türkischen, und nicht mehr\nder schweizerischen Sozialversicherung, berücksichtigt (BGE 136 V 33 E. 4.3.1; in\nUrteil 8C_250/2013 vom 29. Juli 2013 E. 3.2).\n6.3.\nDen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2012\neine monatliche Altersrente des türkischen Staates bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n8C_486/2018 vom 30. Juli 2018, AB 1; Berechnung der Sozialhilfe, BB 26). Dies\nzeigt, dass die Beiträge im Rahmen der türkischen Sozialversicherung\nberücksichtigt werden.\n"}