{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-03", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-6_2019-09-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69755&W10_KEY=3230852&nTrefferzeile=45&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8bbe039c2b8d5aca24950b923af9c050"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.6", "SVG.2020.145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2019 AH.2019.6 (SVG.2020.145)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 03.09.2019 AH.2019.6 (SVG.2020.145)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 03.09.2019 AH.2019.6 (SVG.2020.145)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auszahlung AHV-Guthaben (Bundesgerichtsurteil 9C_471/2020 vom 10.9.20)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:11:52", "Checksum": "69faf9b60606b53b9bdd0551f857c46c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2019 AH.2019.6 (SVG.2020.145)\nRegeste:\nAuszahlung AHV-Guthaben (Bundesgerichtsurteil 9C_471/2020 vom 10.9.20)\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK im\nÜberweisungszeitpunkt davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer die\nSchweiz definitiv verlassen hatte.\n5.\n5.1.\nWeiter ist zu klären, ob der Beschwerdeführer sich darauf berufen\nkann, dass er im Zeitpunkt des Antrags auf Überweisung des AHV-Guthabens aufgrund\neiner psychiatrischen Erkrankung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, offensichtlich\nnicht urteilsfähig gewesen sei.\n5.2.\nUrteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist jede Person, der es nicht\nwegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung,\nRausch oder ähnlicher Zustände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu\nhandeln. Das Vorliegen der Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund\nallgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Rechtsprechungsgemäss ist die\nUrteilsfähigkeit im Sozialversicherungsrecht in Bezug auf die in Frage stehende\nkonkrete Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden\nobjektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen (BGE 113 V 61 E. 2c mit\nHinweisen). Für die Beurteilung der Urteilsunfähigkeit ist im Einzelfall von\nden konkreten Umständen hinsichtlich einer bestimmten Handlung auszugehen.\nUrteilsunfähigkeit kann angenommen werden, wenn es an der Fähigkeit fehlt, eine\nbestimmte Lage richtig zu beurteilen und in Angelegenheiten der in Frage\nstehenden Art ein vernünftiges Urteil zu bilden sowie die Beweggründe und\nFolgen eines bestimmten Verhaltens richtig zu erkennen. Das Vorliegen einer\nGeisteskrankheit hat nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, sondern\nist mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen. Aufgrund\ndieser Kriterien ist demnach die Frage der Urteilsunfähigkeit des\nBeschwerdeführers anhand der Gesamtheit der vorliegenden Sachverhaltselemente\nzu prüfen (BGE 127 I 6 E. 7b/aa).\n5.3.\nSowohl das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Urteil IV.2012.101\nvom 12. Dezember 2012) als auch das Bundesgericht (Urteil 8C_250/2013 vom\n29. Juli 2013) setzten sich bereits mit der Frage der Urteilsfähigkeit des\nBeschwerdeführers auseinander und bejahten diese. Trotz Vorliegens einer\nparanoiden Schizophrenie fanden die urteilenden Instanzen ausreichend Hinweise dafür,\ndass der Beschwerdeführer sich um die Auszahlung seiner AHV-Beiträge an die SSK\nbemüht hatte, weshalb sie die Urteilsfähigkeit vermuteten. Auch wenn\ninsbesondere das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2007 Anlass zu\nZweifeln gibt, denn mit Formulierungen wie «mit einer hochentwickelten\nTechnologie aus der Schweiz deportiert», «die Gruppe hat Frequenz-Waffen» oder\n«alles dies bedeutet hat es mit persönlicher DNA zu tun» kommt das Wesen seiner\nErkrankung, insbesondere der Einfluss von Wahnvorstellungen (vgl. ICD-10 F20.0\nzur paranoiden Schizophrenie) deutlich zum Ausdruck, stehen dem mehrere\nHandlungen des Beschwerdeführers gegenüber, in denen er den Willen, sich sein\nAHV-Guthaben in die Türkei überweisen zu lassen, zum Ausdruck brachte.\n"}