{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-03", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-6_2019-09-03.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69755&W10_KEY=3230852&nTrefferzeile=45&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8bbe039c2b8d5aca24950b923af9c050"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.6", "SVG.2020.145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2019 AH.2019.6 (SVG.2020.145)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 03.09.2019 AH.2019.6 (SVG.2020.145)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 03.09.2019 AH.2019.6 (SVG.2020.145)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auszahlung AHV-Guthaben (Bundesgerichtsurteil 9C_471/2020 vom 10.9.20)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:11:52", "Checksum": "69faf9b60606b53b9bdd0551f857c46c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2019 AH.2019.6 (SVG.2020.145)\nRegeste:\nAuszahlung AHV-Guthaben (Bundesgerichtsurteil 9C_471/2020 vom 10.9.20)\n\n3.2.\nDas Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der\nRepublik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll\n(SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Abkommen) ist anwendbar auf Staatsangehörige\nder beiden Vertragsparteien sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit\ndiese ihre Rechte und Pflichten von den genannten Staatsangehörigen ableiten\n(Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens). In der Schweiz findet das Abkommen unter\nanderem Anwendung auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (Art. 1 B Ziff. 1 lit. a des Abkommens).\n3.3.\nDa der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger in der\nSchweiz niedergelassen ist und die zu beurteilende Streitigkeit die\nBundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betrifft,\ngelten vorliegend die Bestimmungen dieses Abkommens.\n3.4.\nArt. 8 Ziff. 1 des Abkommens statuiert, dass türkische\nStaatsangehörige grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer\nBürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und\nHinterlassenenversicherung haben. Vorausgesetzt ist damit, dass sie ihren\nWohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 AHVG)\nund ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder\nBetreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG).\n3.5.\nGemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens können türkische Staatsangehörige\nin Abweichung von den Artikeln 8 und 12 des Abkommens verlangen, dass die zu\nihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung\nentrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden,\nsofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und\nvorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder\neinem Drittstaat niederzulassen.\n3.6.\nGemäss Art. 10a Ziff. 2 des Abkommens können türkische\nStaatsangehörige, deren Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen\nwurden, sowie ihre Hinterlassenen, gegenüber der schweizerischen Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgrund dieser Beiträge keinerlei\nAnsprüche mehr geltend machen. Ebenfalls ausgeschlossen ist nach Ziff. 9 des\nSchlussprotokolls eine erneute Überweisung dieser Beiträge an die\nschweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aus diesen Beiträgen\nkönnen gegenüber der AHV keine Rechte mehr abgeleitet werden.\n4.\n4.1.\nUmstritten und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer beantragte\nAuszahlung der AHV-Beiträge an die SSK zu Recht bewilligt worden ist.\n4.2.\nTürkische Staatsangehörige können gemäss Art. 10a Ziff. 1\nAbs. 1 des Abkommens die Auszahlung der zu ihren Gunsten an die AHV geleisteten\nBeiträge an die SSK beantragen. Diese wird nur bewilligt, sofern der\nVersicherte noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenversicherung bezogen hat und die Schweiz verlassen\nhat, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen (vgl. vorne E.\n3.5).\n4.3.\nUnbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der\nÜberweisung seines AHV-Guthabens an die SSK keine Leistungen aus der AHV oder\nIV gewährt worden sind. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er die Schweiz\nverlassen habe, um sich in der Türkei niederzulassen. Unter Berufung auf die\nBestätigung des Einwohneramtes Basel-Stadt vom 13. Juli 2012 (BB 8)\nvertritt er die Ansicht, sein AHV-Guthaben hätte nicht an die SSK überwiesen werden\ndürfen, denn er habe sich nicht offiziell in Basel abgemeldet. Dieses\nVorbringen haben das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Urteil IV.2012.101\nvom 12. Dezember 2012) und das Bundesgericht (Urteil 8C_250/2013 vom\n23. Juli 2013) bereits gewürdigt.\n4.4.\nDas vorliegend anwendbare Abkommen knüpft verschiedene Leistungen, welche\nin der Schweiz von einer Anwesenheitsdauer abhängen, an den Begriff des «Wohnens»\n(vgl. z.B. Art. 11 des Abkommens). In Ziff. 3 des Schlussprotokolls ist diesbezüglich\nfestgelegt, dass «wohnen» im Sinne des Abkommens «sich gewöhnlich aufhalten»\nbedeutet. Für den «gewöhnlichen Aufenthalt» in der Schweiz fordert die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts neben dem effektiven Aufenthalt in der Schweiz und dem\nWillen, diesen während einer gewissen Dauer aufrechtzuhalten zusätzlich, dass\nder Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz liegt (BGE 141 V 530 E. 5.3,\n119 V 98 E. 6c).\n4.5.\nUnbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2006 die\nSchweiz verlassen hat und am 12. November 2007, als die SAK die Überweisung\nseines AHV-Guthabens verfügte, bereits seit über eineinhalb Jahren in der\nTürkei lebte. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann nicht, in der Türkei\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt zu haben und stützt seine Argumentation\nalleine auf die einwohneramtliche Meldung in Basel. In den Akten finden sich jedoch\neher Indizien, die für eine Verlagerung des Beziehungsschwerpunktes von der\nSchweiz in die Türkei sprechen. So lebte der Beschwerdeführer in der Türkei bei\nFamilienangehörigen und Bekannten (Schreiben Beschwerdeführer an SAK vom 3.\nOktober 2007, AB 4, S. 13) und er führte die Korrespondenz mit der\nBeschwerdegegnerin von der Türkei aus. Es lassen sich den Akten jedoch keine\nHinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen April 2006 und November\n2007 den Schwerpunkt seiner Beziehungen in der Schweiz gehabt hätte. Er kann in\ndieser Zeit nicht einmal einen Aufenthalt, auch keinen kurzen, in der Schweiz\nbelegen. Alleine aus dem Umstand, dass er sich nicht offiziell abgemeldet hat,\nkann im fraglichen Zeitraum nicht auf einen «gewöhnlichen Aufenthalt» in der\nSchweiz oder einen schweizerischen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geschlossen werden.\n4.6.\n"}