c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Beigeladene – Bundesamt für Sozialversicherungen – Ausgleichskasse des Kantons Bern Versandt am: