5.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Regisseurin im Rahmen der Abwicklung und Erfüllung des Vertrags vom 9. Januar 2018 zwar Elemente beinhaltet, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. In einer Gesamtwürdigung der Umstände, namentlich der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sowie des fehlenden Unternehmerrisikos, überwiegen die Indizien für eine unselbständige Tätigkeit. 5.2. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde somit abzuweisen.