4.3.4. Insgesamt lässt sich festhalten, dass innerhalb der Vertragsabwicklung eine Einbindung der Versicherten in die von dem Beschwerdeführer vorgegebene Organisation zur Vorbereitung und Durchführung der Sommerspielsaison 2018 gegeben ist. Die Beigeladene hatte zwar durchaus künstlerische Freiheiten zur Inszenierung, sie war aber durch das notwendige Zusammenwirken bei der Erarbeitung, Vorbereitung und den Aufführungen des Stückes in die Organisation des Theaters soweit eingebunden, dass eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit zu bejahen ist.