1020 WML). 4.3.3. Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Versicherte nur lose in die Organisation des Theaters eingebunden gewesen sei und weisungsungebunden die volle künstlerische Freiheit bei der Inszenierung gehabt habe. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2019 führt die Beigeladene aus, sie sei in der Inszenierung für die Dramaturgie zuständig gewesen, sie habe die Stückfassung geschrieben und ein logisches Konzept erarbeitet. Auch habe sie das Kostüm- und Maskenbild entworfen, nach Wünschen der Darsteller abgeändert und die Kostüme besorgt.