4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beigeladene wirtschaftlich unabhängig vom A____ gewesen sei. Dem ist beizupflichten, denn mangels Bestehens einer entsprechenden Regelung geht aus dem Vertrag indirekt hervor, dass die beiden Regisseure frei waren, für andere Auftraggeber tätig zu sein. Das Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 138/99 vom 15. September 2000 E. 6.a) ein Indiz für eine weitergehende Unabhängigkeit sein.