Hinzu kommt, dass die Beigeladene das Risiko, dass ihr Honorar nicht eingebracht werden könnte, nicht auf sich nehmen musste. Das Unternehmerrisiko trug der Verein A____, so sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beigeladene allfällige Verluste aus der Sommerspielsaison 2018 zu tragen hätte. 4.3. 4.3.1. Für Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern, kommt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2). Es ist daher bei der Prüfung insbesondere diesem Aspekt Rechnung zu tragen.