4.2. Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzustellen, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Regietätigkeit, wenn überhaupt, nur ein geringes spezifisches Unternehmerrisiko getragen hat, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht. Die Versicherte musste sich gemäss vertraglicher Vereinbarung bezüglich Technik, Bühne und Musik an das Budget des A____ halten. Nicht ersichtlich ist aufgrund der Aktenlage, dass sie für ihre berufliche Tätigkeit Investitionen getätigt oder Verluste zu tragen hatte, noch dass sie für Personal oder eigene Geschäftsräumlichkeiten aufkommen musste.