4.1. Die vertraglichen Vereinbarungen resp. die Rechtsnatur der Vertragsverhältnisse sind zwar nicht entscheidend für die Festlegung des Beitragsstatuts, können jedoch gewisse Hinweise auf die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit geben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag vom 9. Januar 2018 (vgl. AB 2) Merkmale für das Vorliegen einer selbständigen als auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufweist.