3.2. Zur Begründung der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass die Regie keine Weisungen des Vereinsvorstands zu befolgen hatte, sondern die alleinige Verantwortung für die Inszenierung getragen und somit diesbezüglich und betreffend den geordneten Probebetrieb volle Weisungsbefugnis ausgeübt habe. Sie sei wenig in die Organisation eingebunden gewesen und habe absolute künstlerische Freiheit gehabt (AB 6). Wirtschaftlich seien beide Auftragnehmer unabhängig vom A____ gewesen, sie hätten problemlos anderen Tätigkeiten nachgehen können. Es habe keinen Arbeitsplan gegeben, der Probeplan sei nach ihren Möglichkeiten erstellt worden.