II. a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 25. März 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2019 aufzuheben und die berufliche Tätigkeit der Beigeladenen für den Beschwerdeführer als selbständige Tätigkeit anzuerkennen. b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. c) In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2019 beantragt die Beigeladene die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. III. Am 23. September 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.