In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2018 (AB 4) erachtete die Ausgleichskasse des Kantons Bern das Engagement der Versicherten bei dem Beschwerdeführer als unselbständige Erwerbstätigkeit. b) Mit Verfügung vom 21. November 2018 (AB 5) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anschluss der Versicherten als Selbständigerwerbende ab, da es sich bei der Tätigkeit für den Verein A____ um einen unselbständigen Erwerb handle. Daran hielt sie auf Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2018 hin (AB 6) und nach Einholung einer Stellungnahme der Beigeladenen vom 12. Januar 2019 (AB 8) mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2019 fest.