{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-23", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-4_2019-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=68300&W10_KEY=3230852&nTrefferzeile=26&Template=search_result_document.html", "Checksum": "fc33060849818b79e3d0dc41607d0103"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.4", "SVG.2019.269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2019 AH.2019.4 (SVG.2019.269)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 23.09.2019 AH.2019.4 (SVG.2019.269)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 23.09.2019 AH.2019.4 (SVG.2019.269)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:48", "Checksum": "0378112fe1fe5a47259ae82196ac8cd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2019 AH.2019.4 (SVG.2019.269)\nRegeste:\nSelbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit\n\n4.1.\nDie vertraglichen Vereinbarungen resp. die Rechtsnatur der\nVertragsverhältnisse sind zwar nicht entscheidend für die Festlegung des\nBeitragsstatuts, können jedoch gewisse Hinweise auf die beitragsrechtliche\nQualifikation der Tätigkeit geben. In diesem Zusammenhang ist darauf\nhinzuweisen, dass der Vertrag vom 9. Januar 2018 (vgl. AB 2) Merkmale\nfür das Vorliegen einer selbständigen als auch einer unselbständigen\nErwerbstätigkeit aufweist.\n4.2.\nMit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzustellen, dass die\nBeigeladene im Rahmen ihrer Regietätigkeit, wenn überhaupt, nur ein geringes\nspezifisches Unternehmerrisiko getragen hat, was für eine unselbständige\nErwerbstätigkeit spricht. Die Versicherte musste sich gemäss vertraglicher\nVereinbarung bezüglich Technik, Bühne und Musik an das Budget des A____ halten.\nNicht ersichtlich ist aufgrund der Aktenlage, dass sie für ihre berufliche\nTätigkeit Investitionen getätigt oder Verluste zu tragen hatte, noch dass sie\nfür Personal oder eigene Geschäftsräumlichkeiten aufkommen musste. Dem Vertrag\nist einzig zu entnehmen, dass keine Regieassistenz zur Verfügung gestellt\nwerde, dass die Versicherte eine solche selber finanziert hat, ist nicht\nerstellt. Vielmehr konnte sie zur Ausübung ihrer Regietätigkeit innerhalb des\nvorgegebenen Budgets auf die vorhandene technische Infrastruktur am Aufführungsort\nzurückgreifen. Hinzu kommt, dass die Beigeladene das Risiko, dass ihr Honorar\nnicht eingebracht werden könnte, nicht auf sich nehmen musste. Das Unternehmerrisiko\ntrug der Verein A____, so sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass\ndie Beigeladene allfällige Verluste aus der Sommerspielsaison 2018 zu tragen\nhätte.\n4.3.\n4.3.1. Für Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen, die ihrer\nNatur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern, kommt der\narbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes\nGewicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013\nE. 6.2). Es ist daher bei der Prüfung insbesondere diesem Aspekt Rechnung\nzu tragen.\n4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beigeladene\nwirtschaftlich unabhängig vom A____ gewesen sei. Dem ist beizupflichten, denn\nmangels Bestehens einer entsprechenden Regelung geht aus dem Vertrag indirekt\nhervor, dass die beiden Regisseure frei waren, für andere Auftraggeber tätig zu\nsein. Das Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl. Urteil des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 138/99 vom\n15. September 2000 E. 6.a) ein Indiz für eine weitergehende\nUnabhängigkeit sein. Dem steht gegenüber, dass die Beigeladene und C____ die\nRegie persönlich zu erbringen hatten, denn es fehlt eine vertragliche Ermächtigung\nzur Übertragung der Aufgabe an einen Dritten (vgl. Art. 398 Abs. 3\nOR). Die persönliche Aufgabenerfüllung stellt denn auch ein wichtiges Kriterium\nder unselbständigen Tätigkeit dar (Rz. 1020 WML).\n4.3.3. Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, dass\ndie Versicherte nur lose in die Organisation des Theaters eingebunden gewesen\nsei und weisungsungebunden die volle künstlerische Freiheit bei der Inszenierung\ngehabt habe.\nIn ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2019 führt die Beigeladene aus,\nsie sei in der Inszenierung für die Dramaturgie zuständig gewesen, sie habe die\nStückfassung geschrieben und ein logisches Konzept erarbeitet. Auch habe sie\ndas Kostüm- und Maskenbild entworfen, nach Wünschen der Darsteller abgeändert\nund die Kostüme besorgt. Sie habe das musikalische Konzept erarbeitet und mit\ndem Musiker einstudiert und sie sei an der Erarbeitung des Bühnenbildes und an\ndessen Auf- und Abbau beteiligt gewesen. Dabei sei das Bühnenbild auf\nausdrückliche Weisung der Präsidentin des Vereinsvorstandes hin mehrmals geändert\nworden. Sodann habe sie gemeinschaftlich mit C____ die Proben vor- und\nnachbereitet. Die Probenpläne hätten sie nach Vorgaben des Vereins erstellt.\nDabei seien sie in der Zeitplanung der Proben keineswegs frei gewesen, sondern\nhätten sich nach den Darstellern des Vereins gerichtet. Auf Weisung der\nPräsidentin hin habe der Probenplan jeweils einen Monat im vornherein abgegeben\nwerden müssen. Auch hätten sie vorgesehen, Werbematerial für die Inszenierung\nzu gestalten, beispielsweise Flyer zur Verteilung, dies sei aber von der\nPräsidentin abgelehnt worden.\nZwar kann festgehalten werden, dass die Beigeladene in der Gestaltung der\nInszenierung (mehrheitlich) frei war, dies ergibt sich jedoch aus der Natur\nihrer künstlerischen Tätigkeit. Am überwiegend unselbständigen und\nweisungsgebundenen Charakter der Tätigkeit ändert dies nichts. So ergeben sich\nzeitliche Vorgaben in Bezug auf die Durchführung der Aufführungsvorbereitungen.\nAuch ist daran zu erinnern, dass gemäss vertraglicher Vereinbarung die\nBeigeladene ihre Tätigkeiten im vorgegebenen Budgetrahmen zu erbringen hatte\nund somit ihre Ausgaben wohl auch genehmigt werden mussten.\n4.3.4. Insgesamt lässt sich festhalten, dass innerhalb der\nVertragsabwicklung eine Einbindung der Versicherten in die von dem\nBeschwerdeführer vorgegebene Organisation zur Vorbereitung und Durchführung der\nSommerspielsaison 2018 gegeben ist. Die Beigeladene hatte zwar durchaus\nkünstlerische Freiheiten zur Inszenierung, sie war aber durch das notwendige\nZusammenwirken bei der Erarbeitung, Vorbereitung und den Aufführungen des\nStückes in die Organisation des Theaters soweit eingebunden, dass eine\narbeitsorganisatorische Abhängigkeit zu bejahen ist.\n"}