{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-23", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-4_2019-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=68300&W10_KEY=3230852&nTrefferzeile=26&Template=search_result_document.html", "Checksum": "fc33060849818b79e3d0dc41607d0103"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.4", "SVG.2019.269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2019 AH.2019.4 (SVG.2019.269)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 23.09.2019 AH.2019.4 (SVG.2019.269)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 23.09.2019 AH.2019.4 (SVG.2019.269)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:48", "Checksum": "0378112fe1fe5a47259ae82196ac8cd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2019 AH.2019.4 (SVG.2019.269)\nRegeste:\nSelbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit\n\n2.4.\nSelbständige Erwerbstätigkeit liegt normalerweise dann vor, wenn die\nbeitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei\nbestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen\nVerkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu\nschaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte\nLeistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161, 170 f. E. 9a).\nCharakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die\nTätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener\nGeschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische\nUnternehmerrisiko besteht darin, dass die versicherte Person unabhängig vom\nArbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste,\nInkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169, 172 E. 3c; siehe auch\nRz. 1019 der Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV\nund EO [Stand 1. Januar 2019]). Für die Annahme selbständiger\nErwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften\nin eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht\ndie rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen,\nsondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169, 172 E. 3c).\n2.5.\nVon unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für\nden Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte\nPerson Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig\nist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist.\nIndizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die\nNotwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das\nAngewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko\nder versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom\npersönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit,\ndarin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation\neintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE\n122 V 169, 172 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise\nwirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der\nWeisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht,\nihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen\nAufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot\n(Rz. 1020 WML).\n3.\n3.1.\nDie Beschwerdegegnerin qualifiziert die Tätigkeit der Beigeladenen\nals Regisseurin für den Beschwerdeführer als unselbständige Erwerbstätigkeit.\nDies begründet sie unter anderem mit deren Bindung an Weisungen, der Einordnung\nin die Organisation sowie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos.\n3.2.\nZur Begründung der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen\nmacht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass die Regie keine Weisungen des\nVereinsvorstands zu befolgen hatte, sondern die alleinige Verantwortung für die\nInszenierung getragen und somit diesbezüglich und betreffend den geordneten\nProbebetrieb volle Weisungsbefugnis ausgeübt habe. Sie sei wenig in die Organisation\neingebunden gewesen und habe absolute künstlerische Freiheit gehabt\n(AB 6). Wirtschaftlich seien beide Auftragnehmer unabhängig vom A____\ngewesen, sie hätten problemlos anderen Tätigkeiten nachgehen können. Es habe\nkeinen Arbeitsplan gegeben, der Probeplan sei nach ihren Möglichkeiten erstellt\nworden. Sie hätten ihre Präsenzzeit selbst bestimmt und die Arbeit, ausgenommen\ndie Probearbeit, in ihren eigenen Räumen ausgeführt. Sodann hätten sie Aufträge\nerteilt, Material gekauft und jeweils Rechnung gestellt. Bei Mängeln aus\nLieferungen wegen Fehldispositionen hätten sie einstehen müssen (Beschwerde\nStellungnahme zu Pkt. 14 und 19 ff.). Sie hätten keinen Monatslohn bezogen\n(Beschwerde Stellungnahme zu Pkt. 28).\n3.3.\nDas A____ ist gemäss Website (www.[...], zuletzt eingesehen am\n23. September 2019) ein als Verein organisiertes Laientheater. Grundlage\nder Tätigkeit der Beigeladenen waren die als „Vertrag betreffend folgender\nArbeiten: Regie des Sommerstücks 2018: Revisor von Gogol“ bezeichneten Vereinbarungen\nvom 9. Januar 2018 (AB 2) zwischen ihr und C____ als Regie und dem Verein\nA____ als Auftraggeber. Danach beinhaltete die Tätigkeit die Verantwortlichkeit\nfür Inszenierung, Probebetrieb und Sprachschulung. Weitere Pflichten waren die\nKoordination der Technik, Bühne, Musik, Video, etc. unter Berücksichtigung des\nvorgegebenen Budgets. Es wurde festgehalten, dass das A____ keine Regieassistenz\nzur Verfügung stelle. Als Rechte sind die Teilnahme an den Vorstandssitzungen\nauf Einladung sowie eine regelmässige und rechtzeitige Information über die\nEntscheide des Vorstands erwähnt. Der Beginn der Tätigkeit war mit Probebeginn\nauf den 9. Januar 2018 vereinbart, alle weiteren Probedaten erfolgten\ngemäss separater Liste. Als Aufführungsdaten waren der 18. Juli als\nPremiere und der 11. August 2018 als Derniere angeführt. Das Honorar war\nals Pauschale mit zwei Zahlungen von je CHF 7‘000.00 im Juni und Juli 2018\nfestgelegt. Darin enthalten seien alle Vorbereitungsarbeiten (Strichfassung,\nBesetzungsgespräche, Besetzungen, Leseproben), die Theaterproben, Sprachschulung\nmit eventuellen Intensivwochenenden sowie die Haupt- und Generalprobe. Das\nHonorar verstehe sich inkl. Spesen, AHV, Versicherungen und Mehrwertsteuer.\nSowohl die Versteuerung des Honorars wie auch die Abrechnung der Sozialabgaben\nseien von der Regie zu gewährleisten und müssten nicht vom Verein A____ geregelt\nwerden.\n4.\n"}