{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-23", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-4_2019-09-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=68300&W10_KEY=3230852&nTrefferzeile=26&Template=search_result_document.html", "Checksum": "fc33060849818b79e3d0dc41607d0103"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.4", "SVG.2019.269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2019 AH.2019.4 (SVG.2019.269)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 23.09.2019 AH.2019.4 (SVG.2019.269)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 23.09.2019 AH.2019.4 (SVG.2019.269)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:48", "Checksum": "0378112fe1fe5a47259ae82196ac8cd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2019 AH.2019.4 (SVG.2019.269)\nRegeste:\nSelbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 23.\nSeptember 2019\nMitwirkende\nlic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.\niur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti\nund a.o.\nGerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier\nParteien\nVerein A____\n[...]\nBeschwerdeführer\nAusgleichskasse Basel-Stadt\nWettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel\nBeschwerdegegnerin\nB____\n[...]\nBeigeladene\nGegenstand\nAH.2019.4\nEinspracheentscheid vom\n27. Februar 2019\nSelbständige oder unselbständige\nErwerbstätigkeit\nTatsachen\nI.\na) Die Versicherte bzw. Beigeladene meldete sich am\n7. August 2018 bei der AHV-Zweigstelle [...] mit einer Anfrage zur\nBegleichung von AHV-Beiträgen als Selbständigerwerbende. Die Zweigstelle [...]\nleitete die Anfrage an die dafür zuständige Beschwerdegegnerin weiter. Auf\nAufforderung der Beschwerdegegnerin hin reichte die Versicherte einen Vertrag\nzwischen ihr und C____ und dem Verein A____ (Beschwerdeführer) über die Regie\ndes Sommerstückes 2018 ein (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Daraufhin\nersuchte die Beschwerdegegnerin die Ausgleichskasse des Kantons Bern um\nMithilfe bei der Abklärung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Versicherten\nin Bezug auf ihre Tätigkeit für den Beschwerdeführer (AB 3). In ihrer\nStellungnahme vom 20. November 2018 (AB 4) erachtete die Ausgleichskasse\ndes Kantons Bern das Engagement der Versicherten bei dem Beschwerdeführer als\nunselbständige Erwerbstätigkeit.\nb) Mit Verfügung vom 21. November 2018 (AB 5)\nlehnte die Beschwerdegegnerin den Anschluss der Versicherten als\nSelbständigerwerbende ab, da es sich bei der Tätigkeit für den Verein A____ um\neinen unselbständigen Erwerb handle. Daran hielt sie auf Einsprache des\nBeschwerdeführers vom 18. Dezember 2018 hin (AB 6) und nach Einholung\neiner Stellungnahme der Beigeladenen vom 12. Januar 2019 (AB 8) mit\nEinspracheentscheid vom 27. Februar 2019 fest.\nII.\na) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 25. März\n2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt, es\nsei der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2019 aufzuheben und die\nberufliche Tätigkeit der Beigeladenen für den Beschwerdeführer als selbständige\nTätigkeit anzuerkennen.\nb) Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2019\nschliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.\nc) In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2019\nbeantragt die Beigeladene die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung\neiner unselbständigen Erwerbstätigkeit.\nIII.\nAm 23. September 2019 findet die Urteilsberatung durch die\nKammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nNach Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über\ndie Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist in\nAbweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober\n2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;\nSR 830.1) bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse\nzuständig. Gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom\n3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft\n(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht\nBasel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.\n1.2.\nDa auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt\nsind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nStreitig und zu prüfen ist der sozialversicherungsrechtliche Status\nder Beigeladenen in Bezug auf die von Januar bis August 2018 beim\nBeschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit.\n2.2.\nDie sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger\nrichtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte\nErwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger\nErwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6\nff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom\n31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Die beitragsrechtliche\nUnterscheidung von Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden ist eine\nunabhängige Begriffsbildung und braucht sich nicht mit dem, was üblicherweise\nunter einer selbständig- bzw. unselbständigerwerbenden Person verstanden wird,\nzu decken (BGE 122 V 169, 172 E. 3b mit Hinweisen).\n2.3.\nNach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall\nselbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der\nRechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind\nvielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse\nvermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche\nQualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig\nerwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in\nbetriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist\nund kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein\nlassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen\nableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden\nSachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen\nPerson jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu\nbeurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten,\nmuss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten\nFall überwiegen (BGE 144 V 111, 112 E. 4.2).\n"}