Reglementarisch (oder statutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen jedoch nicht schon dann, wenn das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers zulässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorschreiben (BGE 137 V 321, 324 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2007 vom 29. Februar 2007 E. 4.2). Bei Art. 6 Abs. 4 der Statuten handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, welche gerade keinen zwingenden Charakter aufweist.