erfolgt sind. Sie sind damit seitens der Arbeitnehmer nicht einklagbar und deshalb als massgebender Lohn zu qualifizieren. 4.4.4. Daran ändern auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin nichts. Im aufgeführten Sitzungsprotokoll des Stiftungsrats vom 25. September 2008 (BB 5) wurde im Sinne einer Richtlinie beschlossen, Frühpensionierungen langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stifterfirma wie folgt zu unterstützen: