Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdegegnerin ist eine Stiftung, deren Zweck die umfassende soziale Fürsorge der Arbeitnehmer der Stifterfirma insbesondere bei Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Tod und Arbeitslosigkeit ist (Stiftungsurkunde Art. 4 Abs. 1 der Statuten [BB 4]). Die Leistungen der Stiftung an Destinatäre und andere Personalfürsorgestiftungen sind freiwilliger Natur (Art. 6 Abs. 1 der Statuten), wobei der Stiftungsrat über die Leistungen nach freiem Ermessen im Rahmen des Stiftungszwecks entscheidet (Art. 6 Abs. 2 der Statuten). Aus dem Wortlaut der Statuten ergibt sich klar, dass die vorliegend in Frage stehenden Überbrückungsleistungen nicht statutarisch, sondern freiwillig