persönlich beanspruchen kann. Diese Beitragsbefreiung kommt somit nur zum Tragen, wenn für die reglementarischen Leistungen bzw. reglementarischen Beiträge des Wohlfahrtsfonds das Stiftungsreglement oder eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einklagbare (versicherungsmässige) Leistungsansprüche vorsieht (BGE 137 V 321, 323 ff. E. 1.2.2 und E. 3.1). 4.4.3. Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdegegnerin ist eine Stiftung, deren Zweck die umfassende soziale Fürsorge der Arbeitnehmer der Stifterfirma insbesondere bei Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Tod und Arbeitslosigkeit ist (Stiftungsurkunde Art. 4 Abs. 1 der Statuten [BB 4]).