4.4. 4.4.1. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, bei den Überbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds handle es sich um beitragsfreie Vorsorgeleistungen (Beschwerde Ziff. 3.4 Rz. 65 ff.) 4.4.2. Der Verordnungsgeber hat gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer durch Verordnung vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV werden auf reglementarischen Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge keine Beiträge erhoben, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen