Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50, 52 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_829/2016 vom 30. Juni 2017 E. 4.2.2; 9C_353/2007 vom 29. Februar 2007 E. 3.1).