4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, bei den vorliegend ausgerichteten Überbrückungsleistungen handle es sich nicht um Lohnzahlungen, sondern um ein Einkommenssurrogat. Dieses stelle kein Entgelt für in unselbstständiger Stellung erbrachte Arbeitsleistung dar und falle daher nicht unter den Lohnbegriff nach Art. 5 Abs. 1 AHVG (Beschwerde Ziff. 3.3 Rz. 50 ff.). 4.3.2. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen.