4.1. Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdeführerin erbrachte in den Jahren 2013 bis 2016 einmalige Kapitalleistungen zu Gunsten verschiedener Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Finanzierung von Überbrückungsrenten im Rahmen von Frühpensionierungen. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle verfügte die Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2019 (vgl. Anhang zum Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 [AB 7]) die Nachzahlung von Beiträgen für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 in der Höhe von CHF 25'319.10 basierend auf den für drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbrachten Überbrückungsleistungen von CHF 198'279.15 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von CHF 6'477.40.