Um der drohenden Verjährung vorzubeugen, wurde empfohlen, für das Jahr 2013 eine provisorische Nachzahlungsverfügung zu erlassen. Am 6. Dezember 2018 erliess die Beschwerdeführerin eine provisorische Nachtragsabrechnung für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 (AB 2). Darin wies sie ausdrücklich darauf hin, dass die Verfügung lediglich aus formellen Gründen erfolge, um die Verjährung zu unterbrechen. Sie basiere auf einer Ermessenseinschätzung und werde nach abgeschlossener Arbeitgeberkontrolle berichtigt.