Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2018 Einsprache (Beilage zur Beschwerde [BB] 9). Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 (AB 6) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und verfügte mit Nachtragsabrechnung gleichen Datums (Anhang zum Einspracheentscheid [AB 7]) die Nachzahlung von Beiträgen für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 in der Höhe von CHF 25'319.10 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von CHF 6'477.40. Die Nachforderung basiert auf Überbrückungsleistungen von insgesamt CHF 198'279.15, welche für Frühpensionierungen erbracht worden waren.