I. a) Die Beschwerdegegnerin liess im April 2018 bei der ihr als Arbeitgeberin angeschlossenen Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle über die Jahre 2013 bis 2016 durchführen (Beilage zur Beschwerdeantwort [AB] 5). Am 6. Dezember 2018 erliess sie eine provisorische Nachtragsverfügung von CHF 58'050.00 zur Wahrung der Verjährungsfrist betreffend die Beiträge 2013 gestützt auf eine ermessensweise festgesetzte Lohnsumme von CHF 500'000.00 (AB 2). Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2018 Einsprache (Beilage zur Beschwerde [