{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-21", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-3_2020-01-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69242&W10_KEY=3230850&nTrefferzeile=10&Template=search_result_document.html", "Checksum": "11ff62e59e9921e44a099f7ddc4fa81e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.3", "SVG.2020.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.01.2020 AH.2019.3 (SVG.2020.59)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 21.01.2020 AH.2019.3 (SVG.2020.59)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 21.01.2020 AH.2019.3 (SVG.2020.59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen; massgebender Lohn (Bundesgerichtsurteil 9C_291/2020 vom 18.8.20)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:14:18", "Checksum": "a890b94369991031fb77c504fbc8be58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.01.2020 AH.2019.3 (SVG.2020.59)\nRegeste:\nÜberbrückungsleistungen für Frühpensionierungen; massgebender Lohn (Bundesgerichtsurteil 9C_291/2020 vom 18.8.20)\n\n4.4.\n4.4.1. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, bei den\nÜberbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds handle es sich um beitragsfreie\nVorsorgeleistungen (Beschwerde Ziff. 3.4 Rz. 65 ff.)\n4.4.2. Der Verordnungsgeber hat gestützt auf Art. 5 Abs. 4\nAHVG Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende\nZuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer durch Verordnung vom\nEinbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen. Gemäss Art. 6 Abs. 2\nlit. h AHVV werden auf reglementarischen Leistungen von Einrichtungen der\nberuflichen Vorsorge keine Beiträge erhoben, wenn der Begünstigte bei Eintritt\ndes Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen\npersönlich beanspruchen kann. Diese Beitragsbefreiung kommt somit nur zum\nTragen, wenn für die reglementarischen Leistungen bzw. reglementarischen\nBeiträge des Wohlfahrtsfonds das Stiftungsreglement oder eine vertragliche\nVereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einklagbare\n(versicherungsmässige) Leistungsansprüche vorsieht (BGE 137 V 321, 323 ff. E. 1.2.2\nund E. 3.1).\n4.4.3. Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdegegnerin ist eine Stiftung,\nderen Zweck die umfassende soziale Fürsorge der Arbeitnehmer der Stifterfirma\ninsbesondere bei Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Tod und\nArbeitslosigkeit ist (Stiftungsurkunde Art. 4 Abs. 1 der Statuten [BB 4]).\nDie Leistungen der Stiftung an Destinatäre und andere\nPersonalfürsorgestiftungen sind freiwilliger Natur (Art. 6 Abs. 1\nder Statuten), wobei der Stiftungsrat über die Leistungen nach freiem Ermessen\nim Rahmen des Stiftungszwecks entscheidet (Art. 6 Abs. 2 der Statuten).\nAus dem Wortlaut der Statuten ergibt sich klar, dass die vorliegend in Frage\nstehenden Überbrückungsleistungen nicht statutarisch, sondern freiwillig\nerfolgt sind. Sie sind damit seitens der Arbeitnehmer nicht einklagbar und\ndeshalb als massgebender Lohn zu qualifizieren.\n4.4.4. Daran ändern auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin\nnichts. Im aufgeführten Sitzungsprotokoll des Stiftungsrats vom\n25. September 2008 (BB 5) wurde im Sinne einer Richtlinie beschlossen,\nFrühpensionierungen langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der\nStifterfirma wie folgt zu unterstützen: Als Überbrückungsleistung bis zum\nEinsetzen der AHV-Rentenzahlungen wird bei vollem Beschäftigungsgrad der\nGegenwert von höchstens sechzig einfachen maximalen AHV- Monatsrenten\nausbezahlt, sofern die in Frührente gehende Person mindestens 15 bis 20\nDienstjahre aufweist (Protokoll S. 2). Bei dieser Richtlinie handelt es\nsich nicht um ein Reglement. Der Beschluss des Stiftungsrats sollte – wie die\nBeschwerdeführerin selbst ausführt – die rechtsgleiche Behandlung der\nDestinatäre im Rahmen von Frühpensionierungen sicherstellen. Eine einklagbare\nLeistung liegt damit aber noch nicht vor.\n4.4.5. Auch der Hinweis auf Art. 6 Abs. 4 der Statuten (BB 4),\nin welchem den Destinatären im Einzelfall durch Abrede bestimmte Ansprüche auf\nFürsorgeleistungen eingeräumt werden können, ist nicht einer reglementarischen\nLeistung gleichzustellen. Gemäss Art. 8 lit. a AHVV sind von der\n(AHV-rechtlichen) Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge befreit, welche der\nArbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, nicht ad hoc im\nEinzelfall abänderbare normative Grundlagen schuldet. Somit gehören Einlagen\nder Arbeitgeber an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer dann nicht zum\nmassgebenden Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der\nVorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschreiben. Reglementarisch (oder\nstatutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen\njedoch nicht schon dann, wenn das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers\nzulässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete\nSituation vorschreiben (BGE 137 V 321, 324 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen;\nUrteil des Bundesgerichts 9C_353/2007 vom 29. Februar 2007 E. 4.2).\nBei Art. 6 Abs. 4 der Statuten handelt es sich um eine\nKann-Vorschrift, welche gerade keinen zwingenden Charakter aufweist.\n4.5.\nDamit sind die Überbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds der\nBeschwerdeführerin im Jahr 2013 als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5\nAHVG zu qualifizieren, welcher der Beitragspflicht untersteht. Die fünfjährige\nVerwirkungsfrist zur Geltendmachung der Beiträge (Art. 24 Abs. 1 ATSG\ni.V.m. Art. 16 Abs. 1 AHVG) ist mit dem Erlass der vorsorglichen\nNachzahlungsverfügung vom 6. Dezember 2018 für das Beitragsjahr 2013 über\neine Lohnsumme von CHF 500'000.00 gewahrt.\n5.\n5.1.\nGemäss diesen Ausführungen ist die gegen den Einspracheentscheid vom\n12. Februar 2019 erhobene Beschwerde abzuweisen.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n"}