{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-21", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-3_2020-01-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69242&W10_KEY=3230850&nTrefferzeile=10&Template=search_result_document.html", "Checksum": "11ff62e59e9921e44a099f7ddc4fa81e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.3", "SVG.2020.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.01.2020 AH.2019.3 (SVG.2020.59)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 21.01.2020 AH.2019.3 (SVG.2020.59)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 21.01.2020 AH.2019.3 (SVG.2020.59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen; massgebender Lohn (Bundesgerichtsurteil 9C_291/2020 vom 18.8.20)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:14:18", "Checksum": "a890b94369991031fb77c504fbc8be58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.01.2020 AH.2019.3 (SVG.2020.59)\nRegeste:\nÜberbrückungsleistungen für Frühpensionierungen; massgebender Lohn (Bundesgerichtsurteil 9C_291/2020 vom 18.8.20)\n\n3.3.\nSoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beiträge seien\nverjährt bzw. verwirkt, weil die Beschwerdegegnerin es versäumt habe, innert\nFrist eine definitive Beitragsnachforderung für das Jahr 2013 zu verfügen, kann\nihr nicht gefolgt werden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 (AB 1) teilte\ndie zuständige Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin mit, dass die\nAHV-Arbeitgeberkontrolle der Kontrollperiode 2013 bis 2016 bei der\nBeschwerdeführerin in diesem Jahr nicht mehr abgeschlossen werden könne. Um der\ndrohenden Verjährung vorzubeugen, wurde empfohlen, für das Jahr 2013 eine\nprovisorische Nachzahlungsverfügung zu erlassen. Am 6. Dezember 2018\nerliess die Beschwerdeführerin eine provisorische Nachtragsabrechnung für die\nAbrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 (AB 2). Darin\nwies sie ausdrücklich darauf hin, dass die Verfügung lediglich aus formellen\nGründen erfolge, um die Verjährung zu unterbrechen. Sie basiere auf einer\nErmessenseinschätzung und werde nach abgeschlossener Arbeitgeberkontrolle\nberichtigt. Am 17. Januar 2019 erfolgte die ergänzende Kontrolle (Bericht\nüber die Arbeitgeberkontrolle AB 5), worauf die Beschwerdegegnerin am\n12. Februar 2019 den Einspracheentscheid bezüglich der provisorischen\nNachtragsabrechnung vom 6. Dezember 2018 (AB 6) und im Anhang zum Einspracheentscheid\n(AB 7) die definitive Nachtragsabrechnung für das Jahr 2013 erliess. Wie\ndie Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort vom\n22. Oktober 2019 Ziff. III ad 3), entspricht das Vorgehen der\ngängigen Praxis für die Fälle, in denen die Revisionsstelle zwar festgestellt\nhat, dass Beiträge geschuldet sind, diese aber noch nicht mit der vom Gesetz\ngeforderten Genauigkeit beziffern kann (vgl. Rz. 5021 ff. WBB). Zur\nVerjährungsunterbrechung erfolgt in solchen Fällen eine Verfügung mit einer\nprovisorischen Nachtragsabrechnung (vgl. dazu auch das Urteil des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 383/98 vom 27. September\n2001 E. 2.b zur ermessensweisen Veranlagungsverfügung mit Hinweis auf den von\nder Beschwerdeführerin zitierten bundesgerichtlichen Entscheid BGE 118 V 65, 71\nE. 3b). Dies ist in der Tat belastend für die Beschwerdeführerin, welche\nkorrekt und transparent gehandelt hat und dann mit hohen Verzugszinsen belastet\nwird. Trotzdem ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin rechtmässig.\nInsbesondere hat sie das Verfahren in der Folge auch zügig durchgeführt.\n3.4.\nDas Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden und es ist\nfestzuhalten, dass mit dem Erlass der provisorischen Nachtragsabrechnung vom\n6. Dezember 2016 eine Verwirkung der Beiträge des Jahres 2013 nach Art. 16\nAbs. 1 AHVG ausgeschlossen wurde (vgl. E. 3.2. hiervor; siehe auch das\nUrteil des EVG H 312/01 vom 17. Dezember 2002 E. 2.3).\n4.\n4.1.\nDer Wohlfahrtsfond der Beschwerdeführerin erbrachte in den Jahren\n2013 bis 2016 einmalige Kapitalleistungen zu Gunsten verschiedener\nMitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Finanzierung von Überbrückungsrenten im\nRahmen von Frühpensionierungen. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle verfügte\ndie Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2019 (vgl. Anhang zum\nEinspracheentscheid vom 12. Februar 2019 [AB 7]) die Nachzahlung von\nBeiträgen für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember\n2013 in der Höhe von CHF 25'319.10 basierend auf den für drei\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbrachten Überbrückungsleistungen von\nCHF 198'279.15 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von CHF 6'477.40.\n4.2.\n4.2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die AHV-Beiträge\nder erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus\nunselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Zum\nErwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das\nim In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit\neinschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Nach\nArt. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen\naus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, paritätisch\nArbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben.\n4.2.2. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in\nunselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete\nArbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen,\nProvisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und\nFeiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese\neinen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5\nAbs. 2 AHVG).\n"}