{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-21", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-3_2020-01-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69242&W10_KEY=3230850&nTrefferzeile=10&Template=search_result_document.html", "Checksum": "11ff62e59e9921e44a099f7ddc4fa81e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.3", "SVG.2020.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.01.2020 AH.2019.3 (SVG.2020.59)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 21.01.2020 AH.2019.3 (SVG.2020.59)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 21.01.2020 AH.2019.3 (SVG.2020.59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen; massgebender Lohn (Bundesgerichtsurteil 9C_291/2020 vom 18.8.20)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:14:18", "Checksum": "a890b94369991031fb77c504fbc8be58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.01.2020 AH.2019.3 (SVG.2020.59)\nRegeste:\nÜberbrückungsleistungen für Frühpensionierungen; massgebender Lohn (Bundesgerichtsurteil 9C_291/2020 vom 18.8.20)\n\n2.2.\n2.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst in formeller\nHinsicht, dass vollkommen unklar sei, auf welche Grundlagen sich die in den\nNachtragsabrechnungen geltend gemachten Beiträge bezögen (Beschwerde\nZiff. 3.3 Rz. 45 ff.). Diese Rüge beschlägt die Begründungspflicht\nals wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.\n2.2.2. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde\nvon unsachlichen Motiven leiten lässt und soll den Betroffenen ermöglichen, die\nVerfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn\nsowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die\nTragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen\nwenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat\nleiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen\nnicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und\njedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf\ndie für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229,\n236 E. 5.2; 124 V 180, 181 E. 1a).\n2.2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine\nVerletzung der Begründungspflicht vor. Denn die Beschwerdegegnerin hat im\nangefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Februar 2019 ausgeführt, dass es\nsich bei den im Jahr 2013 ausgerichteten Kapitalleistungen an drei namentlich\ngenannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um massgebenden Lohn handle, welcher\nder Beitragspflicht unterstellt sei. Sie hat die rechtlichen Grundlagen der Beitragspflicht\naufgeführt und begründet, weshalb die Zahlungen des Wohlfahrtsfonds nicht von\neiner Ausnahmebestimmung erfasst würden. In masslicher Hinsicht verweist sie\nauf die Nachtragsabrechnung im Anhang. Für weitergehende Informationen war es\nder Beschwerdeführerin auch möglich, Einsicht in die Akten und insbesondere in\nden Arbeitgeberkontrollbericht zu verlangen. Es ist nicht ersichtlich, in\nwieweit die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid unzureichend begründet\nhaben soll. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin in der Folge ohne weiteres\nmöglich, den Einspracheentscheid sachgerecht und zielgerichtet anzufechten.\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor und es besteht\nfolglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen\naufzuheben.\n3.\n3.1.\nDie Beschwerdeführerin macht sodann unter Hinweis auf BGE 118 V 65\ngeltend, die Beitragsforderung sei verjährt bzw. verwirkt. Gemäss dem erwähnten\nBundesgerichtsentscheid sei der Erlass einer Ermessensverfügung zur\nUnterbrechung der Verjährung rechtsmissbräuchlich, wenn von Seiten des\nbetroffenen Arbeitgebers kein Verschulden am drohenden Ablauf der Frist\nvorliege (Beschwerde Ziff. 3.1). Die Beschwerdegegnerin habe es vorliegend\nversäumt, innert Frist eine definitive Beitragsnachforderung für das Jahr 2013 zu\nverfügen, obwohl der Arbeitgeber im Rahmen der Kontrolle im April 2018\nsämtliche eingeforderten Unterlagen und Angaben umgehend zur Verfügung gestellt\nhabe (Beschwerde Ziff. 3.1 Rz. 40).\n3.2.\nDie Ausgleichskassen haben die Arbeitgeber periodisch auf die\nEinhaltung ihrer gesetzlichen Pflicht hin zu kontrollieren (vgl. Art. 68\nAbs. 2 AHVG). Ergibt die Kontrolle, dass Löhne nicht deklariert worden\nsind oder von bestimmten Leistungen, die ganz oder teilweise als Lohnzahlungen\nzu betrachten sind, keine Beiträge entrichtet wurden, so hat die\nAusgleichskasse die nicht bezahlten Beiträge nachzufordern (Art. 39 der\nVerordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Vorbehalten bleibt\nArt. 16 Abs. 1 AHVG. Danach können Beiträge, die nicht innert fünf\nJahren seit Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch\nVerfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet\nwerden (vgl. dazu die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und\nEO [WBB], Stand 1. Januar 2019, Rz. 5011 ff.). Diese Frist ist eine\nVerwirkungs-, keine Verjährungsfrist (BGE 119 V 89, 95 f. E. 4c; 117 V\n208, 210 E. 3b). Nach der Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 AHVG behält\neine fristgerecht und formgültig eröffnete Beitragsverfügung ungeachtet ihres\nspäteren rechtlichen Schicksals ihre verwirkungsausschliessende Kraft, ob sie nun\nin Rechtskraft erwächst oder vom Richter oder wiedererwägungsweise von der\nVerwaltung nachträglich aufgehoben und durch eine andere ersetzt wird. Es dürfen\njedoch mit der berichtigenden Verfügung keine höheren als die fristgerecht\nverfügten Beiträge einverlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2013\nvom 3. Juli 2013 E. 4 mit Hinweis auf 9C_459/2011 vom 26. Januar\n2012 E. 6.3.1 mit weiteren Hinweisen).\n"}