Aus der Bilanz ergibt sich insbesondere auch, dass bei sehr grossen Verbindlichkeiten nur noch ganz geringfügige flüssige Mittel vorhanden waren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Nichtbezahlung der Beiträge objektiv noch eine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung hat erwartet werden können. Daran nichts zu ändern vermag der Hinweis des Beschwerdeführers 2, er habe nach Erhalt der Jahresrechnung umgehend Bemühungen zur Veräusserung der Gesellschaft an einen neuen Investor in die Wege geleitet (vgl. insb. S. 7 und S. 15 ff. der Beschwerde). Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: