Beschwerdebeilage 24). Davon geht letztlich auch der Beschwerdeführer 2 aus (vgl. insb. S. 15 oben der Beschwerde). Bei dieser Ausgangslage hätte sich aber eine verstärkte Wahrnehmung der Kontrollpflichten im Hinblick auf die Beitragszahlung aufgedrängt. Wie bereits mehrfach dargetan wurde, sind aber keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers um Einblick in die relevanten Geschäftsunterlagen ersichtlich. 5.2.6. Des Weiteren hält auch das Argument des Beschwerdeführers nicht stich, er habe sich um eine Rettung der Gesellschaft im Sinne der "Business-Defense-Praxis" bemüht (vgl. S. 11 oben und S. 16 unten f. der Beschwerde; siehe auch S. 5 der Replik).