Im vorliegenden Fall ist nunmehr gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer 2 tatsächlich um Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen bemüht hat. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer 2 dafür eingesetzt hat, dass die ausstehenden Beiträge bezahlt werden. 5.2.3. Überdies macht der Beschwerdeführer 2 geltend, er habe gar nicht wissen können, welche Beträge in welchem Zeitpunkt ausstehend gewesen seien (vgl. insb. S. 10 f. der Beschwerde).