Denn es habe für ihn keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beitragsrechnungen nicht korrekt bezahlt würden, zumal G____ keine Zweifel daran offengelassen habe, dass er der Firma zum Erfolg verhelfen werde. Bis Anfang 2017 habe es nie Anlass dazu gegeben, die Fähigkeiten und das Handeln von G____ in Zweifel zu ziehen (vgl. insb. S. 11 ff. der Beschwerde; vgl. auch S. 4 f. der Replik). Im Übrigen habe die gesamte finanzielle Verantwortung bei G____ gelegen. Dem restlichen Verwaltungsrat sei der Zugriff auf die Geschäftsunterlagen faktisch entzogen gewesen (vgl. S. 10 der Beschwerde). Diese Einwände sind jedoch nicht zu hören.